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Publikumspreis versus Sonderpreis der FachjuryEin beliebter Preis war für viele Straßenkünstler der Publikumspreis, - auch wenn dieser mit 222,- EUR mit dem geringsten Betrag dotiert ist. Immerhin beweist der Publikumspreis, dass die Show einen sehr hohen Unterhaltungswert hatte und den Zuschauern gerecht wurde. Allerdings ist es ein sehr schwieriges Verfahren, den tatsächlichen Publikumsliebling zu ermitteln. Wie kann so etwas gerecht zugehen? Die Gewinnermittlung erfolgte bei den ersten fünf Wettbewerben über Stimmzettel! In 2008 kam ein Applausometer - ein Dezibel-Messgerät - während der Bühnengala zum Einsatz! Seit 2009 gibt es keinen Publikumspreis mehr! Vielmehr vergibt die Fachjury den 4. Preis als Sonderpreis für eine besonders innovative Show oder für eine herausragende, künstlerische Leistung.
Applausometer - das Dezibelmessgerät!
Der Publikumspreis wurde in 2008 erstmalig während der Bühnengala - kurz vor der offiziellen Preisverleihung - ermittelt. Das gesamte Publikum stimmte mit Applaus über die Vergabe des Publikumspreises ab. Die Lautstärke war dabei entscheidend. Der Messwert des Applausometers wurde jeweils von einem Zuschauer kontrolliert, sodaß eine nachvollziehbare, kontrollierte Entscheidung zustandekommen konnte. Mit einem Wert von über 117 dezibel konnte in 2008 Mr. Marcus mit Abstand den größten Applaus ernten. Er gewann daher nicht nur den 1. Preis der Fachjury, sondern auch den Publikumspreis. Das hatte bisher nur einmal gegeben! In 2007 nahm der Diabolo-Artist DJuggledy erstmalig den 1. Preis und auch den Publikumspreis mit nach Hause.
Exkurs: Unterliegen Preisgelder der Steuerpflicht?
Hierzu hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) geäußert (BMF/Schreiben vom 23.12.2002, veröffentlicht in: Bundessteuerblatt 2003 Teil I, Seite 76). Hiernach unterliegen Preisgelder der Einkommensteuer, wenn sie in untrennbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten stehen. Dabei ist von den Ausschreibungsbedingungen und den der Preisverleihung zu Grunde liegenden Zielen auszugehen. Fazit: Hat der Preis wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts, liegt Steuerpflicht vor. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Künstler zur Erzielung des Preises ein besonderes Werk oder eine besondere Leistung erbracht hat. Steuerpflicht ist auch gegeben, wenn die Preisverleihung bestimmungsgemäß in nicht unbedeutendem Umfang die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen der Einkunftserzielung des Künstlers fördert. Nicht steuerpflichtig hingegen sind Preise, deren Verleihung in erster Linie dazu bestimmt sind, das Lebenswerk des Empfängers zu würdigen, die Persönlichkeit des Preisträgers zu ehren oder eine Vorbildfunktion herauszustellen. (Quelle: ratgeber-steuer24.de)
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